Aus aktuellem Anlass geben wir nachfolgend Hinweise zur bauaufsichtlichen Behandlung von Veranstaltungen, die vorübergehend in baulichen Anlagen durchge-führt werden sollen. Auch bei vorübergehender Nutzung bleibt das primäre Schutzziel der Bauordnung zu erfüllen, dass die Nutzer baulicher Anlagen nicht zu Schaden kommen. Dieses Schreiben soll aufzeigen, mit welchen verhältnismäßi-gen Maßnahmen das Schutzziel erreicht werden kann. Bei Beachtung kann auch der Veranstalter davon ausgehen, dass er keine unabsehbaren Haftungsrisiken eingeht.
Download: Vollständiges Rundschreiben vom Bayerischem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Das Merkblatt für Vereinsfeiern liegt auch im Rathaus auf.