Sachgebiete

SG 12 - Bauamt/Bauleitplanung

Auflistung der Zuständigkeiten

Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:

  • Der Flächennutzungsplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, für den Bürger aber noch keine verbindlichen Festsetzungen trifft (vgl. hierzu auch das Stichwort "Flächennutzungsplan").
  • Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird und sich auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt. Er enthält für die Bürger und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können.

Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; dies bedeutet, dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z.B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z.B. über öffentliche und private Grünflächen, Verkehrsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden.
Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan.






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die DB Netz AG beabsichtigt unvermeidbare Arbeiten zur Oberleitungserneuerung (u.a. Gründungs- und Kettenwerksarbeiten), als Instandsetzungsmaßnahme der bestehenden Oberleitungsanlage, an den Bahnanlagen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten durchzuführen. Die reibungslose Abwicklung des Schienenverkehrs als wichtiger öffentlicher Belang wäre unmittelbar gefährdet, wenn die Arbeiten nur außerhalb der geschützten Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr durchgeführt werden könnten.
Die Präsentation finden Sie unter der Rubrik Bauleitplanung!
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