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002 - Kinderkrippe

Aufgaben der Kinderkrippe

Der Begriff Kinderkrippe wird im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) nicht ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich um eine Form der Tageseinrichtungen für Kinder im Alter unter drei Jahren. Die in §22 KJHG erwähnten "anderen Einrichtungen", in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten, umfassen auch die Kinderkrippen.

Gesetzliche Aufgabe der Kinderkrippe ist es, Kinder zu betreuen, zu bilden und zu erziehen. Das Angebot der Kinderkrippe soll sich im pädagogischen und im organisatorischen Bereich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit werden Kinderkrippen auch als eine Form der notwendigen Unterstützung durch die Jugendhilfe angesehen. Sie müssen in besonderer Weise fachlichen Erfordernissen (Professionalisierung) gerecht werden.






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Die Präsentation finden Sie unter der Rubrik Bauleitplanung!
die Not der ukrainischen Bevölkerung und der aus der Ukraine geflüchteten Menschen steht uns allen deutlich vor Augen. Gleichzeitig erleben wir in Bayern ein hohes Maß an Solidarität und Hilfsbereitschaft. Auch Sie haben daran einen großen Anteil und wir bedanken uns herzlich für Ihr besonde-res Engagement in dieser mehrfach herausfordernden Zeit.

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